Akkreditierung

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Akkreditierungspflicht gemäß Art. 43 Abs. 1 DSGVO:

Zertifizierungsstellen müssen sich nach der ISO/IEC 17065 i.V.m. den ergänzenden Anforderungen zur Akkreditierung nach Art. 43 Abs. 3 DSGVO akkreditieren lassen.

Art. 43 DSGVO

Was bedeutet ‚Akkreditierung‘?

Zertifizierungsstellen weisen gegenüber einer unabhängigen Akkreditierungsstelle nach, dass sie ihre Tätigkeiten fachlich kompetent, unter Beachtung gesetzlicher sowie normativer Anforderungen und auf international vergleichbarem Niveau erbringen

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Akkreditierungsprozess für den Bereich Datenschutz

Das Projekt Datenschutz der Deutschen Akkreditierungsstelle hat gemeinsam mit der Datenschutzkonferenz Informationen zum Akkreditierungsprozess für den Bereich Datenschutz veröffentlicht.

Wie verläuft der Akkreditierungsprozess?
Gemäß Art. 43 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 39 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden Stellen, die im Datenschutzbereich zertifizieren möchten, durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zusammen mit der Befugnis erteilenden, zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) akkreditiert. Interessierte Stellen müssen dabei sowohl die Anforderungen aus der EN-ISO/IEC 17065/2012 erfüllen, als auch ergänzende Anforderungen aus dem Datenschutzbereich. Zur Durchführung von Akkreditierungen sind insgesamt sechs Phasen vorgesehen. Diese Phasen werden im Nachfolgenden gemäß der Abbildung beschrieben.

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1

Antragsphase – Programmprüfung

2

Programmprüfung und Genehmigung der Kriterien

3

Antragsphase Akkreditierung / Befugniserteilung

4

Begutachtungsphase

5

Akkreditierungsphase / Befugniserteilung

6

Überwachungsphase

Änderung des Akkreditierungsstellen-gesetztes

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 14. Dezember ist das geänderte Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) in Kraft getreten.
Die DAkkS kann nun Konformitätsbewertungen Einhalt gebieten, die ohne Akkreditierung durchgeführt werden, obwohl eine entsprechende Rechtspflicht zur Akkreditierung besteht. In der praktischen Umsetzung wird die DAkkS alle Untersagungsverfahren in enger und systematischer Abstimmung mit den jeweils Aufsicht führenden Ministerien vornehmen.